Rechtsprechung
BGH, 29.03.2005 - AnwZ (B) 72/02 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung bzw. Ergänzung eines Senatsbeschlusses
- Wolters Kluwer
Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung oder Ergänzung der tatbestandlichen Feststellungen eines Senatsbeschlusses
- Judicialis
ZPO § 320
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 320
Berichtigung des Tatbestandes eines im Revisionsverfahren ergangenen Beschlusses - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 10.04.2008 - AnwZ (B) 102/05
Besorgnis der Befangenheit von Richtern im anwaltsgerichtlichen Verfahren
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02 - und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05, jeweils www.bundesgerichtshof.de) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält. - BGH, 01.06.2011 - AnwZ (B) 13/10
Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls
Über einen Tatbestandsberichtigungsantrag kann im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F.) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGH, Beschluss vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02). - BGH, 21.10.2008 - AnwZ (B) 46/08
Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie einer Anhörungsrüge im …
Auch der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. März 2005 - AnwZ (B) 72/02 und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05 Tz. 3) - jedenfalls unbegründet, weil der Senatsbeschluss keine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts enthält.